Sonntag, 18. September 2011

Etwas Geschichte zum Vorläufer der Stadtbahn Teil 2

PROJEKTIERUNG


Bereits zwei Tage (27. März 1889) zuvor brachte die Regierung den Gesetzentwurf für die Finanzperiode 1889/91 ein. Hierin hieß es in Artikel 2 (Absatz 2):

„Eisenbahnen sind herzustellen: .....von Reutlingen über Pfullingen, Honau und Kleinengstingen nach Münsingen. Von dieser Eisenbahn ist zunächst die Strecke von Reutlingen bis Honau auszuführen und es werden hiefür bestimmt 1.236.000,00 Mark. Mit der Ausführung ist vorzugehen, wenn seitens der Amtskorporation Reutlingen die Erstattung der auf 264.000,00 Mark veranschlagten Kosten für den dauernd erforderlichen Grund und Boden übernommen und der vorübergehend erforderliche Grund und Boden zur Benützung für die Zeit des Bedürfnisses kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.“

Ferner wird erklärt, daß bei einer dem Verkehrsbedürfnis völlig genügenden Zahnradbahn beim Albaufstieg eine erheblich billigere Herstellung gegenüber einer Vollbahn zu erreichen sei und daß damit die Fortsetzung der Bahn von Honau nach Münsingen und weiter als bauwürdig angesehen werden könnte. Zum Vergleich wurde noch eine Vollbahn von Reutlingen nach Kleinengstingen bei einem von Honau ausgehenden Albaufstieg mit Kosten von 8 Millionen Mark angeführt.

Die Lage der Endstation Honau gestatte den Aufstieg in einer Steigung von 1 : 5 mittels Zahnradbahn bei Kosten von1,5 Millionen bis Kleinengstingen. Für eine gewisse Leistungsfähigkeit der Strecke soll die Neigung jedoch 1 : 10 nicht übersteigen.

Unklar blieb zunächst der Baubeginn für den Abschnitt zwischen Honau und Münsingen. Das Eisenbahn – Komitee Urach versuchte die Entscheidung zu beeinflussen, sie wollte den Aufstieg durchs Seeburger Tal. Letztendlich fiel die Entscheidung im Jahre 1890 für den Weiterbau zugunsten von Honau nach Münsingen.

Am 14.Juni 1889 beantragte die volkswirtschaftliche Kommission in der Kammer der Abgeordneten dem oben genannten Gesetzesentwurf zuzustimmen. Dies geschah mit großer Mehrheit. Am 28. Juni 1889 wurde das Gesetz im Königlichen Regierungsblatt veröffentlicht und damit rechtsgültig. Dem Bau der Echazbahn stand nichts mehr im Wege.