Donnerstag, 8. September 2011
Verfahren der Planfeststellung (Teil II)
Planerstellung durch den Vorhabenträger
1. Einreichen des Planes bei der zuständigen Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
2. Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
3. Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
Betroffene können Einwendungen einreichen, in besonderen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung).
Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine sogenannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
4. Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG)
Der Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden.
An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen.
5. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
6. Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt.
Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot.
Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d. h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.
Rechtsmittel und Verfahren gegen Planfeststellungsbeschluss
A. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Das zuständige Gericht ist das Oberverwaltungsgericht, gem. § 48 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 VwGO
2. Statthafte Klageart
Planfeststellungsbeschluss ist Verwaltungsakt. Die Regelung ergibt sich aus der Konzentrationswirkung.
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO.
3. Klagebefugnis
Diese ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO.
An dieser Stelle kommt häufig die Verbandsklagebefugnis vor.
4. Vorverfahren
Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen.
Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 69, § 70 VwVfG.
Nach § 70 VwVfG bedarf es keines Vorverfahrens.
5. Klagefrist
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG.
Wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist, greift der Rechtsgedanke der Verwirkung, bzw. § 242 BGB analog, wenn keine speziellere Regelung existiert.
Eine speziellere Regelung mit gleicher Folge ist z.B. § 61 Abs. 4 BNatSchG.
Quelle: WIKIPEDIA
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