Samstag, 27. August 2011

Bedarfsplan

Damit wir im Oktober mitreden können:
 Jede Straßenplanung beginnt mit dem im Fernstraßenausbaugesetz enthaltenen Bedarfsplan

Vor dem eigentlichen Straßenentwurf erfolgt mit der Bedarfsplanung die Planrechtfertigung durch entsprechende Ausbaugesetze auf Bundes- bzw. Landesebene. Für den Bund beschließt der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des von der Bundesregierung aufgestellten Bundesverkehrswegeplans den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz [FStrAbG]).

Im Bedarfsplan stellt der Bund den Bedarf für neue und auszubauende Strecken fest. Er ist die gesetzliche Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) durch die niedersächsische Straßenbauverwaltung.

Der Bundesverkehrswegeplan

Seit Mitte der 1970er-Jahre legt der Bund einen Verkehrsträger übergreifenden Infrastrukturplan vor, den so genannten Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Er legt die Dringlichkeit von Projekten fest, berücksichtigt die zur Verfügung stehenden Mittel und setzt Prioritäten für Investitionsentscheidungen der öffentlichen Hand.

Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen

Teil des Bundesverkehrswegeplanes ist der "Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen". Er stellt den Bedarf fest für
 die Erweiterung von Bundesautobahnen,
 den Neubau von Bundesautobahnen,
 Neubau und Erweiterung von Bundesstraßen einschließlich dem Bau von Ortsumgehungen.

Die vorgenommene Feststellung des Bedarfs ist die Grundlage für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen. Sie ist verbindlich für die Linienbestimmung und die Planfeststellung.

Die Prioritäten (Dringlichkeiten) für die Aufnahme bewerteter Vorhaben in den BVWP ergeben sich prinzipiell aus dem Nutzen-Kosten-Verhältnis, aus netzkonzeptionellen Überlegungen, aus den Planungsständen und dem im Geltungszeitraum zur Verfügung stehenden Investitionsvolumen. Innerhalb der Dringlichkeitsstufen "Vordringlicher Bedarf" und "Weiterer Bedarf" gibt es folgende Kategorien:

Vordringlicher Bedarf (VB)
 laufende und fest disponierte Vorhaben
 laufende und fest disponierte Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichen

Planungsauftrag für VB
 neue Vorhaben
 neue Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag für VB

Weiterer Bedarf (WB)
 neue Vorhaben mit Planungsrecht
 neue Vorhaben mit Planungsrecht und mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag
 neue Vorhaben
 neue Vorhaben mit festgestelltem hohen ökologischen Risiko

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) stellt Fünfjahrespläne auf, die den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne bilden. Nach Ablauf von fünf Jahren prüft das BMVBS, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist.

Sollte ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf entstehen, können die Straßenbaupläne auch Maßnahmen enthalten, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind.

Quelle: WIKIPEDIA

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